Zuschussfähig in der deutschen Pflegeversicherung
Der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung wird bei der Pflegekasse gestellt. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst (MDK) zu begutachten, ob beim Antragsteller eine Pflegebedürftigkeit und damit die Voraussetzung für Leistungen aus der Pflegeversicherung gegeben sind.
Als Leistung innerhalb der deutschen Pflegeversicherung ist je Maßnahme und je Pflegestufe ein Zuschuss bis zu € 2.557,– möglich. Eine typische Maßnahme ist die Erhöhung der Rutschsicherheit durch die Antirutschbeschichtung GriP AntiRutsch®.
Pflegestufe I. Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Die „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten lang Hilfe geleistet werden.
Pflegestufe II. Schwerpflegebedürftigkeit
Die „Schwerpflegebedürftigkeit“ beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens drei Stunden lang Hilfe geleistet werden muss. Es ist mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Hilfe notwendig.
Pflegestufe III. Schwerstpflegebedürftigkeit
Die „Schwerstpflegebedürftigkeit“ beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens fünf Stunden lang Hilfe geleistet werden muss und der konkrete Hilfebedarf jederzeit, auch nachts, gegeben ist.
Weitere Informationen unter www.pflegestufe.info